NWB-News

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Aktuelle Nachrichten
  • Die BStBK hat einen FAQ-Katalog zur E-Rechnung veröffentlicht. Er beantwortet grundlegende Fragen zur Einführung sowie zur GoBD-konformen Ablage, Aufbewahrung und Löschung und bietet Orientierung für Eingangs- und Ausgangsprozesse.
  • Die für die Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - V R 3/23; veröffentlicht am 19.3.2026).
  • Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung). Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - IV R 24/23; veröffentlicht am 19.3.2026).
  • Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere - hier zehn - Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom - wie zuvor - als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - V R 32/24; veröffentlicht am 19.3.2026).
  • Seitens des BFH bestehen Zweifel, ob das Unionsrecht es zulässt, dass ein Entlastungsanspruch (Erstattung von Energiesteuer) in Deutschland allein deswegen ausscheidet, weil vor der Beförderung kein vereinfachtes Begleitdokument erstellt wurde. Der BFH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFH, Beschluss v. 9.12.2025 - VII R 19/23; veröffentlicht am 19.3.2026).