1. NV: Eine öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnutzungserscheinungen Rechnung trägt (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.1987 - VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 und vom 09.11.2016 - I R 43/15, BFHE 256, 270, BStBl II 2017,...