Das ArbG Berlin hat die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen (Az. 21 Ca 13264/25).
Tarifliche Wahloptionen geben Beschäftigten die Möglichkeit, sich zwischen höherem Verdienst und zeitlicher Entlastung zu entscheiden. Die Mehrheit wählt mehr Zeit, zeigt eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung.
Die Bewertung des Dienstpostens eines Direktors des Amtsgerichts an einem Amtsgericht mit mehr als 50 Richterplanstellen mit der Besoldungsgruppe R 2 Landesbesoldungsordnung (LBesO) mit Amtszulage ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das OVG NRW entschieden und damit die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des VG Aachen zurückgewiesen (Az. 1 A 709/21).
Das AG München hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Eigentümers einer Dachgeschosswohnung zurückgewiesen, weil der angekündigte Drohnenflug zur Dachvermessung für eine energetische Sanierung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt und im Rahmen der Interessenabwägung das mildere Mittel ist (Az. 222 C 2/26).