§ 50i Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des KroatienAnpG setzt als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft voraus.
Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.
Die Finanzverwaltung befasste sich mit der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z. B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt und ändert den UStAE.
Das FG Düsseldorf befasste sich mit der Frage, ob die auf 10 Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. auf Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.2021 anwendbar ist.