Das BMF hat klargestellt, dass mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine Haftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich sein kann.
Der DStV hat zum Referentenentwurf einer Außenprüfungsordnung Stellung bezogen und begrüßt grundsätzlich das Ziel, Außenprüfungen künftig zeitnäher, risikoorientierter und effizienter durchzuführen.
Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i. d. F. ab 1.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung i. S. d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt.
Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 InsO vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde.
§ 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.