Auch ein nach dem Erlöschen der Darlehensrückzahlungsschuld stehen gebliebener Zinsanspruch kann zivilrechtlich wirksam prolongiert. Die Vereinbarung einer Prolongation von Zinsansprüchen eines beherrschenden Gesellschafters führt nicht zum Zufluss der Zinsen, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.