Deloitte-News

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  • Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach ein Treuhänder den Tatbestand der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) erfüllen kann, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 10.04.2024, II R 34/21).
  • ?Die Generalanwältin beim EuGH ist der Auffassung, dass Verwaltungsdienstleistungen einer Holding an ihre Töchter nicht grundsätzlich als einzigartige (einheitliche) Leistung anzusehen sind. Eine Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage für diese Leistungen auf Basis von Vergleichspreisen kann damit nicht generell ausgeschlossen werden.
  • Das FG München stellt in seinem Urteil klar, dass es für die Berechnung des Verwaltungsvermögens im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung bei mehrstöckigen Beteiligungen nicht auf die jeweilige quotale Beteiligung ankommt. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Wert der jeweiligen Beteiligung am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens.
  • Der BFH hat erstmals höchstrichterlich entschieden, dass eine atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft der Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegensteht. Die Organgesellschaft kann ihren unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an den Organträger abführen.
  • In dem am 24.03.2025 vom BMF veröffentlichten Entwurf zur Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG nimmt die Finanzverwaltung ausführlich zur Anwendung der Sanierungsklausel Stellung.