§ 8b Abs. 3 S. 5 KStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine natürliche Person, die zugleich Gesellschafter der darlehensgebenden und der -aufnehmenden Gesellschaft ist, das Nahestehen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG vermittelt. Gewinnminderungen aus Zinsforderungen werden nicht von § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG erfasst.