Deloitte-News

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  • ?Das BMF hat zu den Folgen des EuGH-Urteils vom 26.02.2019 (?Wächtler? - C-581/17) unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.09.2023 (I R 35/20) mit Schreiben vom 02.06.2025 Stellung genommen. Zusammenfassend wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtige beim Wegzug in die Schweiz eine unbefristete und zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F. (d.h. in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung; betrifft also Altfälle, d.h. vor dem 01.01.2022 erfolgte Wegzüge) erhalten. Das BMF-Schreiben sieht auch eine rückwirkende Stundungsmöglichkeit vor.
  • Der BFH hat erstmals höchstrichterlich entschieden, dass der in § 20 Abs. 2 AStG geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Umschaltklausel oder "Switch-over"-Klausel) von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 26.09.2014 und vom 22.12.2023).
  • Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD) finden auch auf die elektronische Rechnung (E-Rechnung) Anwendung. Die Finanzverwaltung hat spezifische Anforderungen für den Austausch und die Aufbewahrung von E-Rechnungen formuliert. Für E-Rechnungen gelten im Rahmen von Betriebsprüfungen dieselben Aufbewahrungsvorschriften wie für andere Belege.
    Der vorliegende Beitrag setzt sich inhaltlich mit den GoBD-Kriterien der Aufbewahrung, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit auseinander.
  • Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. Dies gilt sowohl für kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahre als auch für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre. Der BFH ändert seine Rechtsprechung insoweit, als er nicht mehr auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums, sondern auf das Ende des Wirtschaftsjahrs abstellt. Diese Rechtsprechungsänderung wirkt sich allerdings nur für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre aus.
  • ?Ende 2021 wurde die finale EU-Richtlinie zum Ertragsteuerinformationsbericht - in Englisch auch als ?EU Public CbC Reporting? bezeichnet - im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese dient dazu, den Investoren, Mitarbeitenden und der breiten Öffentlichkeit mehr Transparenz über die aggregierten laufenden Ertragsteuerpositionen von Großkonzernen in der EU zu geben. Dem EU Public CbC Reporting unterliegen alle EU-Großkonzerne (Konzernumsatz > 750 Mio. ?) und alle Drittstaaten-Großkonzerne mit einer EU-Mindest-Präsenz. Eine Branchenausnahme greift für CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute. Ähnlich aufgebaut, aber sonst eigenständig, ist das Australian Public CbCR, das alle Großkonzerne (Konzernumsatz > AU$ 1 Mrd.) mit einer australischen Mindestpräsenz (Einkünfte > AU$ 10 Mio.) zur länderbezogenen Veröffentlichung von Ertragsteuerpositionen für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.07.2024 beginnen, zwingt.