Der BFH hat entschieden, dass außerordentliche Aufwendungen i.S.d. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG nur solche sind, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob die außerordentlichen Aufwendungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.