Deloitte-News

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  • Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG kommt nicht in Betracht. Schuldrechtliche Bindungen reichen nämlich nicht aus, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.
  • Der Antrag auf Buchwertfortführung gem. § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrücklich oder konkludent gestellt werden. § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG knüpft für das Ende der Antragsfrist an die Abgabe der Steuererklärung, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst. Das fristgebundene Antragserfordernis ist mit der Fusionsrichtlinie vereinbar.
  • Der Bundestag hat am 24.04.2026 das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält der Gesetzesbeschluss Regelungen zum sogenannten Fremdbesitzverbot sowie die Einführung der Steuerbefreiung einer Entlastungsprämie.
  • Der BFH hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des §?13b Abs.?10 ErbStG in der Fassung des Erbschaftsteueranpassungsgesetzes 2016 verfassungsrechtlich zulässig ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung des alten Rechts bestand spätestens seit dem Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 nicht mehr.
  • Bei gewerblichen Beteiligungseinkünfte (Aufwärtsabfärbung) sowie gewerblicher Prägung einer Gesellschaft ist die Voraussetzung für eine Umqualifizierung von originär vermögensverwaltenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erfüllt und es liegt auch ein gewerbesteuerrechtlicher Gewerbebetrieb vor. Eine verfassungskonforme Einschränkung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG hält das FG Münster in einem solchen Fall, in dem eine Gesellschaft auch ohne Abfärbung bereits aufgrund gewerblicher Prägung der Gewerbesteuer unterliegen würde, für nicht geboten.