Bei gewerblichen Beteiligungseinkünfte (Aufwärtsabfärbung) sowie gewerblicher Prägung einer Gesellschaft ist die Voraussetzung für eine Umqualifizierung von originär vermögensverwaltenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erfüllt und es liegt auch ein gewerbesteuerrechtlicher Gewerbebetrieb vor. Eine verfassungskonforme Einschränkung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG hält das FG Münster in einem solchen Fall, in dem eine Gesellschaft auch ohne Abfärbung bereits aufgrund gewerblicher Prägung der Gewerbesteuer unterliegen würde, für nicht geboten.