Deloitte-News

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  • Für die Annahme der Privatnutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer gelten strengere Maßstäbe als bei einem Arbeitnehmer. Anders als im Fall der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer spricht bei einem (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er einen ihm überlassenen betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Eine unbefugte Privatnutzung eines Firmenwagens kann hier zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
  • Lohnsteuerliche Behandlung von ab dem Kalenderjahr 2026 unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegebenen Mahlzeiten.
  • Die für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) setzt eine zeitnahe Erfüllung der durch den GAV begründeten Verpflichtungen voraus. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit - so erstmalig der BFH. Eine bloße Verbuchung einer Verbindlichkeit auf einem Verrechnungskonto oder auch eine erst nach Jahren erfolgte Aufrechnung reichen dafür hingegen nicht aus.
  • Ausländische Steuern sind im Rahmen der belgischen Hinzurechnungsbesteuerung von der inländischen Steuerschuld abzuziehen. Denn Art. 8 Abs. 7 der sog. Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) ist zwingend in nationales Recht umzusetzen. Das EuGH-Urteil zur belgischen Hinzurechnungsbesteuerung könnte auch Bedeutung für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung haben.
  • Multinationale Konzerne mit Sitz in Deutschland und multinationale Drittstaaten-Konzerne, die in Deutschland offenlegen wollen, müssen erstmals für ihr Geschäftsjahr 2025 bzw. ihr erstes nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr zum Ertragsteuerinformationsbericht (Übersicht) ein EU-Formblatt erstellen sowie dieses binnen zwölf Monaten nach dem Ende ihres Geschäftsjahres im Unternehmensregister offenlegen und im Internet veröffentlichen. Für die Unternehmensregister-Offenlegung hat die EU-Kommission eine EU-Taxonomie veröffentlicht. Dem an die breite Öffentlichkeit gerichteten Ertragsteuerinformationsbericht, der aus der deutschen Umsetzung der EU-Richtlinie zum Public Country-by-Country Reporting stammt, unterliegen alle Konzerne mit Umsatzerlösen von mehr als EUR 750 Mio. Alle Konzerne, die bereits einen länderbezogenen Bericht erstellen oder die seit dem Jahr 2024 der Mindeststeuer (OECD Pillar 2) unterliegen, sollten ihre Betroffenheit prüfen.