Der BFH hat erstmals höchstrichterlich entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft, die an weiteren Personengesellschaften beteiligt ist (doppelstöckige Personengesellschaft), nur zum Gewerbeertrag derjenigen Gesellschaft gehört, an der unmittelbar die Beteiligung besteht (Obergesellschaft). Eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns anteilmäßig auf die stillen Reserven der Ober- und der Unterpersonengesellschaft hat nicht zu erfolgen. Eine etwaige von der Gewerbesteuer befreite Tätigkeit der Personenuntergesellschaft wirkt sich insofern nicht auf den bei der Personenobergesellschaft vollständig zurechenbaren Gewinn aus.