BFH vom 20.02.2025, Az. IV R 17/22: Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt - Volltext unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520127/
Leitsätze
Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑), stellt ‑‑obwohl sie eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO bewirkt‑‑ keinen Verwaltungsakt dar (Bestätigung der Rechtsprechung).