FG Düsseldorf vom 10.10.2024, Az. 14 K 2292/22 G, Zwischenurteil - Ablaufhemmung trotz Unterbrechung der Betriebsprüfung unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2024/14_K_2292_22_G_Zwischenurteil_20241010.html oder unter https://openjur.de/u/2498623.html
Entscheidungstenor:
Es wird festgestellt, dass der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 28.05.2020 vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen. Anhängig beim BFH unter Az. IV R 18/24 unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/aktuelle-verfahren/detail/STAH240400018/
FAQ zum Kassengesetz: BMF vom 02.12.2024 und Ausfüllhilfe zur Meldung der Kassensysteme unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html und unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Ausfuellanleitung.html
BFH-Urteil vom 16.09.2024, Az. III R 28/22: Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler in den Jahren 2015 bis 2017 - unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410204/
vorgehend FG Münster, 29. April 2022, Az: 10 K 1297/20 G,U,F
1. Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat.
2. Für die Auslegung von an bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen adressierte Regelungen des BMF über Aufzeichnungserleichterungen ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der objektivierte Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, maßgebend; im Zweifel ist das die Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen.